Administratives Verfahren hat Vorrang vor Religionsfreiheit

Das Gericht bleibt dabei: Taufen sind im Genfersee verboten.
Auf die Beschwerde der evangelischen Freikirche Cologny gegen das Taufverbot im Genfersee hat das Bundesgericht eine klare Antwort: Taufen im Genfersee wird weiterhin nur den Kirchen gestattet, die in einer Beziehung zum Kanton Genf stehen.

Das Bundesgericht hat die im Juli 2022 von der evangelischen Freikirche von Cologny eingereichte Beschwerde gegen ein Verbot von Taufen im Genfersee abgewiesen. Es bestätigte die Forderung des Kantons Genf, Taufen nur Kirchen zu genehmigen, mit denen er in Beziehung steht. Für die betroffene Kirche und die Schweizerische Evangelische Allianz SEA-RES, der diese in der Westschweiz angehört, ist dies eine grosse Enttäuschung, die mit Unverständnis verbunden ist. Dieser Entscheid zeuge von der zunehmenden Einschränkung der Religionsfreiheit im Kanton Genf.

Kultische Veranstaltungen auf öffentlichem Grund sollen verboten werden

Die evangelische Freikirche von Cologny praktiziert seit Langem Erwachsenentaufen durch Untertauchen, im Rahmen einfacher und friedlicher Zeremonien im Genfersee, die bislang nie Anlass zu Beschwerden gegeben haben. Nach der Verabschiedung der Ausführungsverordnung zum Genfer Gesetz über die Laizität des Staates verweigerte das zuständige Departement der Kirche das Recht, diese Praxis fortzusetzen. Begründet wurde dies damit, dass die Kirche keine offiziellen Beziehungen zum Staat unterhält. Es sei darauf hingewiesen, dass das Departement alle kultischen Veranstaltungen auf öffentlichem Grund verbieten will, auch von anerkannten Kirchen.

Beunruhigt über diese Einschränkung der Religionsfreiheit reichte die Kirche beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Am 23. Februar 2024 wies das Bundesgericht diese Klage mit der Begründung ab, dass das Genfer Konzept der Laizität diesen Eingriff in die Religionsfreiheit rechtfertige. Es war der Ansicht, dass die Gewährleistung des religiösen Friedens und die Grundrechte anderer es dem Staat erlauben, die Religionsgemeinschaften auszuwählen, die auf öffentlichem Grund Gottesdienst feiern dürfen, und andere davon auszuschliessen.

Wie die SEA in einer Mitteilung schreibt, erkenne das Bundesgericht das Recht auf eine Tauffeier auf öffentlichem Grund an, bejahe aber, die Genehmigung an die vom Kanton geforderten Bedingungen zu knüpfen. Das heisst, dass die Genehmigung davon abhängt, ob die Kirche eine Beziehung zum Staat unterhält. Eine solche Beziehung beinhalte eine Verpflichtung, die unter anderem das Schweizer Recht über alle religiösen Verpflichtungen stellt, die ihm zuwiderlaufen würden. Und die Beziehung wiederum hängt von einer Ermessensentscheidung der Exekutive ab, gegen die keine Rechtsmittel eingelegt werden können. Dadurch würde die Ausübung der Grundrechte von einer politischen Entscheidung abhängig gemacht.

Unverständliche Ungleichbehandlung

Es sei auch zu bemängeln, so die SEA, dass religiöse Organisationen von vornherein als verdächtig behandelt werden: Von ihnen wird in Bezug auf religiöse Veranstaltungen eine Verpflichtung gegenüber dem Staat verlangt, die von anderen Nutzern des öffentlichen Bereichs nicht verlangt wird. Die betroffene Kirche und die SEA-RES sind ausserdem der Ansicht, dass der Staat den religiösen Organisationen, die sich für eine Beziehung mit ihm entscheiden, Vorteile anbieten kann, aber keinesfalls die Rechte derjenigen beschneiden darf, die dies nicht tun. Die vollständige Unabhängigkeit der Kirchen vom Staat sollte in diesem Fall die Norm sein.

Das Schweizer Recht als vorrangig vor jeglicher religiösen Verpflichtung anzuerkennen, lässt die Möglichkeit eines Konflikts zwischen tiefen Überzeugungen und den Anforderungen des Rechts ausser Acht. Solche Fälle sind bereits eingetreten und könnten wieder eintreten – man denke an die Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen oder an Fälle von Solidaritätsdelikten.

Konsequenzen noch offen

Die evangelische Freikirche von Cologny und die Schweizerische Evangelische Allianz SEA-RES nehmen den Entscheid des Bundesgerichts zur Kenntnis, der die zunehmende Einschränkung der Religionsfreiheit im Kanton und eine engstirnige Sicht der Genfer Laizität bestätige. Sie sind der Überzeugung, dass die Beteiligung der Religionsgemeinschaften als Bereicherung des sozialen Gefüges in Genf zu betrachten ist. Deshalb treten sie für ein offenes und tolerantes Verständnis von Laizität sowie für die Achtung der Grundrechte und -freiheiten ein. Die Kirche von Cologny wird prüfen, welche Konsequenzen aus dieser Entscheidung zu ziehen sind.

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Quelle: Schweizerische Evangelische Allianz

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